a_justia1

SPRECHTAGSBÜRO  in  76751 Jockgrim/Pfalz, Parkring 6  *  Tel. 07271-922085

BERATEN - PRÜFEN - VERTRETEN

Kontaktformular

download: Kanzleibroschüre

Rentenberatung - bundesweit

Link  http://www.kanzlei-werling.de

Vertretung bei Antrag, Widerspruch & Klage

Link  http://www.kanzlei-werling.de

Wir für Sie ...

Startseite!
Fachgebiete ...
Unsere Mandanten ...
Arbeitsweise ...
Kontakt zu uns ...
Gebühren-Info ...
Musterschreiben
Linkseite...
Impressum ...
emailani72

download: Vollmacht

eine Web-Seite der

www.Kanzlei-Werling.de    -Rentenberater-        

unabhängige und neutrale Helfer-Berater-Vertreter    behördlich zugelassen

eMail-Kontakt  

Kontakt-Formular    

Sprechtagsbüro:             Pakring 6 - 76751 Jockrim

Tel.  07271 - 922085                  FAX 07231 - 32186

Hauptkanzlei + Postadresse: Güterstr. 9,  75177 Pforzheim   Postf.1904,  75119 Pforzheim

 

Die Rentenberatungs- KANZLEI WERLING RENTENBERATER berät und vertritt Sie in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auskunft und Beratung . . .

Wir prüfen die Sach- und Rechtslage zu der von Ihnen geschilderten Fallproblematik und beraten Sie hierzu über Lösungs- und Gestaltungsmöglichkeiten und zwar unabhängig und behördenneutral:

  • persönlich in unserem Sprechtagsbüro in der Pfalz nach vorheriger Terminabsprache unter Tel. 07271-922085
  • oder schriftlich per Post
  • oder auch gerne schriftlich per FAX.

Zur Prüfung Ihrer individuellen Situation, Beratung und Vertretung benötigen wir verschiedene Unterlagen. Zur Vorbereitung finden Sie hier Informationen, welche Daten und Unterlagen Sie uns zur Verfügung stellen sollten.

Telefonische Erstberatungen finden aus rechtlichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht statt. Sollten telefonische Erstberatungen im Einzelfall jedoch trotzdem durch uns erfolgen bedürfen diese zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Sach- und Rechtslage durch uns.

Selbstverständlich sind wir an die Schweigepflicht gebunden. So erfährt niemand, dass Sie sich zur Absicherung Ihrer sozialrechtlichen Position haben sachkundig beraten lassen! 

 

Vertretung . . .

Wir vertreten Sie zudem in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel in 

  • Kontenklärungsverfahren
  • Rentenverfahren
  • Rehabilitationsverfahren (Kur bzw.  berufsfördernde Leistungen)
  • Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit
  • Beitragserstattungsverfahren
  • alle Widerspruchsverfahren
  • in Klage- und Berufungsverfahren vor Sozial- und Landessozialgerichten 

gegenüber . . .

  • der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
  • den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung (früher Landesversicherungsanstalten )
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • der Künstlersozialkasse
  • allen landwirtschaftlichen Alterkassen

Bei einer gewünschten Vertretung ist die Gegenseite (also die Behören, Versiche rungsträger (z.B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) und Gerichte etc.) verpflichtet, sämtlichen Schriftwechsel direkt mit uns vorzunehmen. So können wir uns sorgfältig und gewissenhaft um Ihr Anliegen kümmern und Sie sind von dem “lästigen Schriftwechsel” befreit.

Aktuelle Urteile:

Selbständige Gesellschafter-Ge- schäftsführer müssen Renten- beiträge zahlen

BSG, Urteil vom 24.11.2005,                B 12 RA 1/04 R

***

Letzte Tätigkeit ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2006, Az. L 4 RJ 29/03

***

Kein Austrittsrecht für auf Antrag pflichtversicherte Selbständige trotz Verschlechterung der Bewertung von Ausbildunganrech- nungszeiten 

BSG, Urteil vom 26.01.2005,              B 12 RA 3/03 R -
 

***

Kein Anspruch auf Geschieden- enwitwenrente bei Wiederheirat zu Lebzeiten des geschiedenen Ehe- gatten

BSG, Urteil 20.10.2004                         B 5 RJ 39/03 R -

 ***

Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können rentenschädlich sein.

BSG, Urteil vom 07.10.2004                - B 13 RJ 13/04 R -

***

Auch bei kurzer Ehezeit muss keine Versorgungsehe vorliegen und des- halb Witwenrente gezahlt werden.

Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 15.09.2004  S 8 RJ 697/02