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Sie sollen wissen, mit welchen “Kosten und Gebühren” Sie rechnen müssen, wenn Sie uns Ihre rechtliche Angelegenheit zur
Beantwortung und Bearbeitung übertragen.Unsere Dienstleistungen werden -wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt- nach einer gesetzlichen Gebührenordnung
erbracht, hier nach dem Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG). Gebührenbeispiele: * Natürlich können wir ohne genauen Kenntnisse Ihrer Angelegenheit vorab keine verbindlichen Gebühren angeben.
Erfahrungsgemäß betragen jedoch die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch
(= Erstberatung) in einer Angelegenheit (beispiels- weise “eigene Altersrentensituation” oder “Klärung rentenrechtlicher Zeiten” oder “Rentenversicherung des Ehegatten” oder “eigene Krankenversicherung der Rentner” oder “Beratung zur Versicherungs- und Beitragspflicht” usw.) nämlich ausführliche mündliche Beratung in unserer Kanzlei nach vorheriger Terminabsprache, in der Regel ab
ca. 75 EURO bis maximal 190 EURO, zuzüglich gesetzlicher Auslagen und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. * Werden wir gleich für Sie tätig
oder schließt sich unmittelbar an eine mündliche Erstberatung eine weitere Tätigkeit durch unsere Kanzlei an (z.B. Durcharbeitung von Unterlagen, verschiedene Berechnungen Ihrer möglichen Ansprüche, Überprüfung von Bescheiden/ Rentenauskünften/ Renteninformationen, schriftliche Auskunfts- bzw. Ratserteilung und Stellungnahmen zur Sach- und Rechtslage, Vertretung gegenüber Behörden etc.), so rechnen wir entweder nach den gesetzlichen Gebühren ab
(RVG, Stand 30.06.2006) oder unterbreiten Ihnen sofort oder später einen Honorarvorschlag. Eine von Ihnen gezahlte Gebühr für die Erstberatung gilt in diesem Fall bereits als Vorschuss auf die spätere Abrechnung.
Die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich also unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die
sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Zu den Gebühren kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.
Hinweis: Beratungs- und Prozesskosten für Rentenversicherungen oder Betriebspensionen sind als Werbungskosten absetzbar (BMF IV B 5 - S 2255 -286/97) In Zweifelsfällen bitten wir die Honorarfrage vor Beginn unserer Tätigkeiten mit uns abzusprechen! Selbstverständlich rechnen wir auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Bitte beachten Sie jedoch:
Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall nach den Versicherungsbestimmungen keine
Gebühren für eine Beratung und Vertretung außerhalb anhängiger sozialrechtlicher Streitigkeiten (dies sind z.B. Klage- und/oder Berufsungsverfahren vor Sozial- und oder Landessozialgerichten). Nach erfolgter
Auftragserteilung klären wir gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob diese für Ihr spezielles Anliegen eine Deckungs-/Kostenzusage erteilt.Mandatsannahmen nach den Vorschriften der gesetzlichen
Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe können nicht stattfinden! Gebühreninformation 02, Stand 30.03.2007
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